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Gesetzliche Grundlagen
Die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz ist staatliche Aufgabe und obliegt den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften). Diese kontrollieren ihre Mitgliedsbetriebe durch technische Aufsichtsbeamte.
Verstärkte Kontrollen durch Behörden und z.B. TÜV sind in der Presse angekündigt worden und werden bereits durchgeführt. Auch der öffentliche Dienst ist an die Arbeitsstättenverordnung gebunden, da die ArbStättV ein Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG ) ist und in der Privatwirtschaft sowie im öffentlichen Dienst gültig ist.
Die Wartung von Klima- und Lüftungsanlagen wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Die Grundlagen der Wartungsverpflichtung in den nachfolgenden Punkten reglementiert:
- Grundgesetz - jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit
- Landesbauordnung (LBO) - bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden
- DIN 18 232 Teil 1- Anlagen sind nach Angabe des Herstellers, mindestens aber einmal jährlich zu warten und es ist ein Nachweis zu führen
- Verlängerung der Gewährleistung gem. VOB
- Verordnung über Überwachung haustechnischer Anlagen (ÜVO)
Im Einzelnen sind die Anforderungen in den nachfolgenden Normen geregelt:
- DIN – Normen
- Fachregeln, z.B. VDI, VDE, DVGW usw
- Unfallverhütungsvorschriften ( UVV )
- Vorschriften von Herstellern und Lieferfirmen
- Arbeitsstättenrichtlinien ( ASR )
- Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV )
- VDMA Einheitsblätter
- VDMA 24176 Leistungsprogramm für die Inspektion
- VDMA 24186 Leistungsprogramm für die Wartung von
Raumlufttechnische Anlagen - DIN EN V 12097
- DIN 31051 Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen
- VDI 3801 Betreiben von Raumlufttechnischen Anlagen
- VDI 6022 Hygienische Anforderungen an Raumlufttechnische Anlagen
Büro- und Versammlungsräume - VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen für Küchen
- LMHV Lebensmittelhygieneverordnung
- Richtlinie 83/189/EWG
- Richtlinie 93/43/EWG


